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   VGH Bayern, 17.12.2012 - 3 N 08.618   

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VGH Bayern, 17.12.2012 - 3 N 08.618 (https://dejure.org/2012,41604)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.12.2012 - 3 N 08.618 (https://dejure.org/2012,41604)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Dezember 2012 - 3 N 08.618 (https://dejure.org/2012,41604)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 47 VwGO, § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG, Art. 157 AEUV
    Besoldungsrecht: Wirksamkeit der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten für Gerichtsvollzieher vom 21.8.2007 für die Jahre 2001 bis 2003 | Normenkontrollantrag; Bürokostenerstattung der Gerichtsvollzieher; Rückwirkung; Vertrauensschutz, Entschädigung von Sachkosten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683

    Normenkontrollanträge, Bürokostenerstattung der Gerichtsvollzieher;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 3 N 08.618
    c) In fünf zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren (Az. 3 N 03.1683, 3 N 04.402, 3 N 04.404, 3 N 04.405 und 3 N 04.406 ) hat der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 die Verordnungen zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 18. September 2002 und vom 29. September 2003 für unwirksam erklärt.

    bb) Diese Normen entsprechen in den für die Senatsentscheidung vom 16. Oktober 2006 (a.a.O.) relevanten Teilen (abgesehen von den unterschiedlichen Anwendungszeiträumen, Geldbeträgen und Vom-Hundert-Sätzen) den Normen, die (als Ermächtigungsnorm bzw. deren Vollzugsverordnung) in den Normenkontrollverfahren entscheidungserheblich anzuwenden bzw. die als verfahrensgegenständlich zu überprüfen waren (also den Änderungsverordnungen vom 18.9.2002 und vom 29.9.2003).

    Hinsichtlich näherer Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (a.a.O.) verwiesen.

    f) Für die Abwicklung der von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (a.a.O) betroffenen "Altfälle" hat das BayStMJ mit einem an die Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte adressierten Schreiben vom 21. Februar 2007, Gz. 2103 -lV-10381/06 eine Übergangsregelung getroffen: Danach wurde den Gerichtsvollziehern, die ursprünglich Rechtsbehelfe gegen die Festsetzungsbescheide 2001 bis 2003 eingelegt hatten, aus Fürsorgegründen gestattet, durch Rücknahme ihrer Rechtsbehelfe die Festsetzungsbescheide 2001 bis 2003 bestandskräftig werden zu lassen und so unter Vertrauensschutz zu stellen.

    Diese Fassung sei maßgeblich, denn sie sei infolge dessen, dass der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u.a., ) deren nachfolgende Fassungen vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und vom 29. September 2003 (GVBl S. 754) für unwirksam erklärt habe, wieder aufgelebt.

    Obwohl nämlich infolge des Senatsbeschlusses vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 a.a.O.) die GVEntschV vom 15. Oktober 1998 (GVBl S. 893) in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2000 (GVBl S. 978) wieder aufgelebt und bis zum Ablauf des Jahres 2006 nicht geändert worden sei, habe der Antragsgegner erst im August 2007 eine neue - nämlich die angegriffene - diese Rechtslage ändernde Verordnung erlassen.

    Der Antragsteller verweist auf die diese Thematik betreffenden Ausführungen in der Senatsentscheidung vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683, , insbesondere RdNr. 65, und die dort angesprochenen Gesichtspunkte einer Unterscheidung von Büros mit und ohne angestelltem Hilfspersonal, regionaler Unterschiede (etwa Mietkosten), dem räumlichen Zuschnitt oder den soziologischen Verhältnissen der Gerichtsvollzieherbezirke, der Anmietung und der technischen Ausstattung von Geschäftsräumen und der möglicherweise mit überproportionalen Fixkosten belasteten, in Teilzeit beschäftigten Gerichtsvollzieher.

    Nachdem der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u. a.), mit dem die Verordnungen vom 18. September 2002 und vom 29. September 2003 für unwirksam erklärt worden seien, in tatsächlicher Hinsicht für einen großen Teil der Gerichtsvollzieher eine finanzielle Verschlechterung hinsichtlich der Bürokostenentschädigung für die Jahre 2002 und 2003 zur Folge habe, könne die Gleichbehandlung nicht - wie es sich offenbar der Antragssteller vorstelle - als Gleichbehandlung hinsichtlich etwaiger Nachzahlungen an die Gerichtsvollzieher ausgeübt werden.

    Dies entspräche gerade nicht "der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren nach § 47 VwGO", also dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u. a.), wonach die bisher gewährten Entschädigungen zu hoch gewesen seien und zu einer unzulässigen Zusatzalimentierung geführt hätten.

    Dabei kommt es auf die zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegner strittige Rechtsfrage, welche Folgen die Erklärung der angegriffenen Norm als ungültig hätte, nicht an - sei es die Folge des Wiederauflebens der Vorgängernorm der GVEntschV vom 15. Oktober 1998 (GVBl S. 893) in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2000 (GVBl S. 978), die dann an Stelle der vom Senat (Beschluss vom 16.10.2006 -3 N 03.1683 u.a., ) für unwirksam erklärten nachfolgende Fassungen vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und vom 29. September 2003 (GVBl S. 754) träte und die von allen genannten Fassungen das für den Antragsteller günstigste Ergebnis brächte, oder sei es die Folge des Entstehens eines regelungsfreien Raumes, der durch ein erneutes Tätigwerden des Verordnungsgebers zu füllen wäre.

    Diese Handhabung war nach der entsprechenden Rechtslage formal vorgeschrieben, wobei die Änderungsverordnungen nachfolgend durch Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u.a.) für ungültig erklärt wurden.

    Darüber hinaus wurden mit Senatsbeschluss vom 16.10.2006 (Az. 3 N 03.1683 u.a.) die Verordnungen zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung (ÄndV zur GVEntschV) vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und vom 29. September 2003 (GVBl S. 754) für unwirksam erklärt.

    Hinsichtlich der ebenfalls vergleichbaren Änderungsverordnung vom 10. Oktober 2005 (GVBl S. 520) hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2011 - 3 ZB 08.3206 im Rahmen einer Inzidenzprüfung ebenfalls deren Unwirksamkeit festgestellt und sich dabei auf die gleichen Gründe bezogen, die im Normenkontrollbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683 u.a. genannt waren.

    Die Regelungen lassen eine hinreichende Differenzierung und Realitätsnähe zu und stehen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung und der gegenwärtigen Verhältnisse nicht im Widerspruch zu den Anforderungen, wie sie im Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u.a.) aufgestellt sind.

    a) Damit bietet sich zunächst das Bild einer Regelung, die hinter den im Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u.a.) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01, NVwZ 2002, 1505, und vom 19. August 2004 - 2 C 41.03, NVwZ-RR 2005, 214) aufgezeigten Anforderungen für die Realitätsnähe und die Orientierung an tatsächlich entstandenen Kosten bei pauschalierenden Festlegungen zurückbleiben könnte.

  • BVerwG, 19.08.2004 - 2 C 41.03

    Abgeltung der Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros.

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 3 N 08.618
    aa) Dabei hat der erkennende Senat auf die Revisionsurteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01, NVwZ 2002, 1505, und vom 19. August 2004 - 2 C 41.03, NVwZ-RR 2005, 214 Bezug genommen.

    Auf der Basis der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. August 2004 (a.a.O.) gefundenen Auslegung des § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG ergebe sich als weiterer, selbständiger Grund für die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelungen der Umstand, dass sie in einem ganz erheblichen Umfang den Rahmen der Erstattung angefallener Bürokosten verließen und sich somit als eine Zusatzalimentierung darstellten.

    "Auf der Grundlage dieser Vorgaben lässt sich feststellen, dass der in § 49 Abs. 3 BBesG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage weder dem Wortlaut noch dem Sinne nach ein bestimmtes Modell der Kostenabgeltung (Urteil vom 19. August 2004 - BVerwG 2 C 41.03 - NVwZ-RR 2005, 214) entnommen werden kann, wozu auch die Möglichkeit des Verordnungsgebers gehört, die Kosten rückwirkend zu ermitteln.

    Dies gilt in Anbetracht des Umstands, dass die Ermächtigungsnorm des § 49 Satz 3 BBesG bundesrechtlich kein bestimmtes Entschädigungsmodell vorschreibt (vgl. z.B. BVerwG vom 19.8.2004 - 2 C 41/03 Aufbauend auf der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.8.2004 (2 C 41/03 ; NVwZ-RR 2005, 214) hat der erkennende Senat die für die Jahre 2001 bis 2003 geltenden Regelungen für unwirksam erklärt.

    Der Antragsteller lässt hierbei aber außer Betracht, dass bereits das Bundesverwaltungsgericht (vom 19.8.2004 - 2 C 41/03, a.a.O., insbes. RdNrn. 16 f. ) seine oben dargestellte Rechtsauffassung ohne Einschränkungen vertreten hat, obwohl offenbar war, dass dies zu einem Systemwechsel führen musste.

    a) Damit bietet sich zunächst das Bild einer Regelung, die hinter den im Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u.a.) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01, NVwZ 2002, 1505, und vom 19. August 2004 - 2 C 41.03, NVwZ-RR 2005, 214) aufgezeigten Anforderungen für die Realitätsnähe und die Orientierung an tatsächlich entstandenen Kosten bei pauschalierenden Festlegungen zurückbleiben könnte.

    Der Sinn der Regelung erschöpft sich darin, dass den Gerichtsvollziehern nicht zugemutet werden soll, Kosten selbst zu übernehmen, die ihnen zwangsläufig aufgrund dienstlicher Verpflichtungen entstehen und die andere Beamte gleichen Amtes nicht zu tragen haben (BVerwG vom 19.8.2004 - 2 C 41/03 RdNr. 10).

    Der Zweck der Ermächtigungsgrundlage, nämlich des § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG, besteht nicht darin, den Gerichtsvollziehern eine zusätzliche Alimentation zu gewähren, sondern darin, eine landesrechtliche Aufwandsentschädigung zu ermöglichen, um die Beamten nicht mit Kosten zu belasten, die ihnen aufgrund dienstlicher Verpflichtungen effektiv entstehen und die sie sonst aus ihrer Alimentation zu bestreiten hätten (BVerwG vom 19.8.2004 -2 C 41/03 RdNr. 12; entsprechend auch vom 11.6.2009 - 2 B 82/08; vom 16.6.2009 - 2 B 83/08, jeweils ).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 3 N 08.618
    8 f. und vom 13.12.2006 (2 B 70/06 RdNrn. 4 f.) unter Bezugnahme u.a. auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. (BVerfGE 30, 367, 385 ff., RdNrn. 70 ff. , der in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt ausdrücklich eine "echte" Rückwirkung sieht, das vom OVG Münster (a.a.O.) gefundene Ergebnis bestätigt.

    "Das ist dann nicht der Fall, wenn in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen war (BVerfG, Beschluss vom 23.3.1971 a.a.O. S. 387).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2006 - 1 A 5227/04

    Zulässigkeit der rückwirkenden Festsetzung der Bürokostenentschädigung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 3 N 08.618
    Es hat sie aber letztlich dahingestellt sein lassen, weil seiner Auffassung nach auch bei der mit den strengeren Zulässigkeitsvoraussetzungen behafteten "echten" Rückwirkung die betreffenden Regelungen rechtmäßig waren (vom 27.1.2006 - 1 A 4120/04 RdNrn. 69 ff.; vom 27.1.2006 - 1 A 291/05; vom 15.8.2006 - 1 A 5227/04 RdNrn. 73 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen zu zwei dieser Entscheidungen (1 A 291/05 und 1 A 5227/04 ) ergangenen Beschlüssen vom 4.12.2006 - 2 B 23/06 RdNrn.

  • EuGH, 21.10.1999 - C-333/97

    Lewen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 3 N 08.618
    Ausreichend sei, wenn die Leistung im weitesten Sinn mit dem Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang stehe (EuGH vom 21.10.1999 - C-333/97 [Lewen]).

    Die vom Antragsteller benannte Entscheidung vom 21.10.1999 - C-333/97 (Lewen) betraf eine Weihnachtsgratifikation, die zum Anreiz für zukünftige Dienstleistung oder Betriebstreue dienen soll.

  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

    Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 3 N 08.618
    aa) Dabei hat der erkennende Senat auf die Revisionsurteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01, NVwZ 2002, 1505, und vom 19. August 2004 - 2 C 41.03, NVwZ-RR 2005, 214 Bezug genommen.

    a) Damit bietet sich zunächst das Bild einer Regelung, die hinter den im Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u.a.) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01, NVwZ 2002, 1505, und vom 19. August 2004 - 2 C 41.03, NVwZ-RR 2005, 214) aufgezeigten Anforderungen für die Realitätsnähe und die Orientierung an tatsächlich entstandenen Kosten bei pauschalierenden Festlegungen zurückbleiben könnte.

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 3 N 08.618
    Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfG vom 2.5.2012 - 2 BvL 5/10, NVwZ 2012, 876, RdNrn. 64 ff. nach m.w.N.).
  • BVerwG, 04.12.2006 - 2 B 23.06

    Berechnung der Höhe der Alimentation des im Beamtenverhältnis stehenden

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 3 N 08.618
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen zu zwei dieser Entscheidungen (1 A 291/05 und 1 A 5227/04 ) ergangenen Beschlüssen vom 4.12.2006 - 2 B 23/06 RdNrn.
  • BVerwG, 13.12.2006 - 2 B 70.06

    Rückwirkende Änderung der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher; Bestimmung des

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 3 N 08.618
    8 f. und vom 13.12.2006 (2 B 70/06 RdNrn. 4 f.) unter Bezugnahme u.a. auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. (BVerfGE 30, 367, 385 ff., RdNrn. 70 ff. , der in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt ausdrücklich eine "echte" Rückwirkung sieht, das vom OVG Münster (a.a.O.) gefundene Ergebnis bestätigt.
  • BVerwG, 11.06.2009 - 2 B 82.08

    Die einem Gerichtsvollzieher gewährte Bürokostenentschädigung als Dienstbezug

    Auszug aus VGH Bayern, 17.12.2012 - 3 N 08.618
    Der Zweck der Ermächtigungsgrundlage, nämlich des § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG, besteht nicht darin, den Gerichtsvollziehern eine zusätzliche Alimentation zu gewähren, sondern darin, eine landesrechtliche Aufwandsentschädigung zu ermöglichen, um die Beamten nicht mit Kosten zu belasten, die ihnen aufgrund dienstlicher Verpflichtungen effektiv entstehen und die sie sonst aus ihrer Alimentation zu bestreiten hätten (BVerwG vom 19.8.2004 -2 C 41/03 RdNr. 12; entsprechend auch vom 11.6.2009 - 2 B 82/08; vom 16.6.2009 - 2 B 83/08, jeweils ).
  • BVerwG, 16.06.2009 - 2 B 83.08

    Qualifizierung der Bürokostenentschädigung eines Gerichtsvollziehers als

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2006 - 1 A 4120/04

    Gewährung von Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher; Rückwirkenden

  • VGH Bayern, 21.07.2011 - 3 ZB 08.3206

    Gerichtsvollzieherentschädigung; Aufwandspauschale; Feststellung der

  • VGH Bayern, 24.10.2011 - 3 ZB 08.721

    Minderung der regelmäßigen Arbeitszeit bayerischer Beamter in einem am

  • BVerwG, 02.05.2017 - 2 BN 1.17

    Normenkontrollantrag gegen die Bestimmungen der bayerischen Verordnung zur

    Den Normenkontrollantrag des Antragstellers hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 (- 3 N 08.618 - juris) abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Rechtsverordnung genüge den Anforderungen für die Rechtmäßigkeit rückwirkender Normen.
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